Satzung

Satzung
Reit- und Fahrverein Gauting e.V.
März 2009
Satzung Übersicht
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Tätigkeiten des Vereins
§ 2a Vergütungen für Vereinstätigkeit
§ 3 Vertretung des Vereins
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Mitglieder des Vereins
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Ordentliche Mitglieder
§ 8 Außerordentliche Mitglieder
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12 Wahl der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder
§ 13 Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder
§ 14 Wahl des Vorstandes
§ 15 Vorstand
§ 16 Pferdeeinstellung
§ 17 Geschäftsjahr, Sonstiges

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Gauting e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gauting
(3) Der Verein ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV), und durch die Mitgliedschaft im Regionalverband Oberbayern ebenso Mitglied im Bayerischen Reit- und Fahrverband, der Landeskommission für Pferdeleistungsschauen in Bayern, sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Tätigkeiten des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Reitens und des Reitsports, das Erlernen des Reitens und der Pferdepflege, und die Durchführung von Reitveranstaltungen, insbesondere
a) die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren oder Voltigieren;
b) die Ausbildung von Reiter, Voltigierer, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
c) ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
d) Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
e) die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
f) die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zu Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
g) die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
(2) In Erfüllung dieses Vereinszwecks stellt der Verein seine sämtlichen Einrichtungen und die ihm zur Benutzung überlassenen Pferde und Sachen seinen Mitgliedern und Gästen zur Verfügung.
(3) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig: Er handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht. 3Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre vorgestreckten Sacheinlagen, soweit diese nachweisbar sind, zurückerhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Vergünstigung begünstigt werden.
(5) 1Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des Finanzamtes.
2Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und deren gemeinen Wert der von den Mitgliedern gegebenen Dacheinlagen übersteigt, dem BLSV zu oder für den Fall, dass dieser ablehnt, der Gemeinde Gauting, mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO 1977 zu verwenden.
§ 2 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung bis zu € 500,00 jährlich ausgeübt
werden.
(3) 1Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft bis jährlich € 500,00 der Vorstand.
(4) 1Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. 2Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) 1 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 2Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7) 1Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. 2Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 3 Vertretung des Vereins
1Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorstand vertreten.
2Der Vorstand wiederum kann durch zwei seiner Mitglieder vertreten werden, wenn sich darunter ein Vorsitzender befindet.
§ 4 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder
2. Vorstand
§ 5 Mitglieder des Vereins
1Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 2Die ordentlichen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. 3Die außerordentlichen Mitglieder haben kein direktes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 4Bei allen Mitgliedern des Vereins ist zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft zu unterscheiden. 5Aktive Mitglieder sind solche, die die Reitanlage als Reiter, Voltigierer oder Fahrer von Gespannen regelmäßig benutzen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. 2Über die Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
3Die Aufnahme bedarf einer 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder. 4Der Eintritt in den Verein ist an keine Frist gebunden. 5Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr
erlangt.
§ 7 Ordentliche Mitglieder
(1) 1Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen über 18 Jahren erworben werden.
2Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und Zustimmung des Vorstandes erworben.
3Die Höhe der Aufnahmegebühr ergibt sich jeweils aus den mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlüssen der Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder. 4Diese Aufnahmegebühr wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
(2) 1Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder. 2Eine Übertragung dieses Stimmrechts auf andere Personen ist nicht möglich.
(3) 1Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag von einem Eltern-, Großelternteil oder Erziehungsberechtigten auf ein volljähriges Kind, Enkelkind oder Mündel übergehen. 2Das bisherige ordentliche Mitglied erhält automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft. 3Aufnahmegebühren fallen in diesem Fall nicht an.
(4) Pferdeeinsteller beim Verein sind verpflichtet die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.
§ 8 Außerordentliche Mitglieder
(1) 1Die außerordentlichen Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag und Zustimmung des Vorstandes mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr erworben. 2Die Erteilung der Zustimmung kann der Vorstand an den Reitlehrer delegieren. 3Wird die Zustimmung an den Reitlehrer delegiert, so kann der Vorstand dieser Zustimmung innerhalb eines Monats widersprechen.
4Die Höhe der Aufnahmegebühr ergibt sich jeweils aus den mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlüssen der Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder. 5Diese Aufnahmegebühr wird bei Austritt aus dem Verein nicht zurückerstattet.
(2) 1Die außerordentlichen Mitglieder haben kein direktes Stimmrecht in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder. 2Sie wählen einzeln in geheimer Abstimmung bis zu vier volljährige Vertreter aus ihren Reihen. 3Diese Vertreter haben dann mit ihren Stimmen bei der Versammlung der ordentlichen Mitglieder die Möglichkeit, die Interessen der außerordentlichen Mitglieder zu
vertreten und die Möglichkeit in den Vorstand gewählt zu werden.
§ 9 Ehrenmitglieder
1Der Vorstand kann in Ausnahmefällen eine Person in Anerkennung besonderen Einsatzes für den Verein zum Ehrenmitglied ernennen. 2Die Ehrenmitgliedschaft befreit das Mitglied von Beiträgen, jedoch nicht von den Pferdeeinstellkosten. 3Das Stimmrecht bleibt von der Ehrenmitgliedschaft unberührt.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
(1) 1Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
b) den Pferden ausreichen Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
(2) 1Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
2Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 der LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren für Reiter und / oder Pferd geahndet werden.
3Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
(3) 1Alle Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ( § 9), sind zur Entrichtung der durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder jeweils festgelegten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
2Diese sind zu Beginn des Kalenderjahres für das ganze Jahr im voraus zu entrichten. 3Der Vorstand kann das Bankeinzugsverfahren dieser Beträge mit Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes anwenden.
(4) 1Ordentliche Mitglieder und die gewählten Vertreter der außerordentlichen Mitglieder haben bis zu ihrem Ausscheiden die von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter deraußerordentlichen Mitglieder festgelegten Umlagen zu leisten.
2Durch Umlagen sollen die Ausgaben gedeckt werden, die nicht durch Vereinsbeiträge und nicht durch die Erstattung von Selbstkosten gedeckt werden können.
(5) 1Aktive Mitglieder sind verpflichtet, unentgeltlich und regelmäßig Leistungen zu erbringen.
2Diese sind z. B.
a) Entlastung des Stallmeisters und des Reitlehrers;
b) Reparatur- und Renovierungsarbeiten im Bereich der Reitanlage;
c) Schaffung von Neueinrichtungen im Bereich der Anlage
d) Heu- und Strohlagerungen, etc.;
e) Mitarbeit bei Vereinsveranstaltungen
f) Pro belegter Box sind die Pferdeeinsteller zusätzlich verpflichtet Stalldienst an Wochenenden und Feiertagen, gemäß vom Vorstand erstellten Stalldienstplan zu leisten.
3Der Vorstand legt die Stunden fest, die jährlich mindestens abzuleisten sind.
4Diese können auch durch die Entrichtung eines entsprechenden Entgelts abgeleistet werden.
5Die Höhe des Entgelts gemäß zu leistender Arbeitsstunde legt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit fest, in Anlehnung an die Empfehlungen des BLSV.
6Der Vorstand rechnet die Arbeitsstunden nach pflichtgemäßem Ermessen ab.
7Das Entgelt wird mit dem nächstfolgenden Mitgliedsbeitrag in Rechnung gestellt und gleichzeitig fällig.
(6) 1Passive Mitglieder, die Pferdeeinsteller sind, haben ebenfalls die in Abs. V genannten Leistungen
zu erbringen.
2In Ausnahmefällen kann das passive Mitglied, das Pferdeeinsteller ist, durch entsprechenden Beschluss des Vorstandes von einzelnen Verpflichtungen nach Abs. V Satz 1, 2 entbunden werden.
(7) Ab einem Alter von 60 Jahren ist das Mitglied von den Pflichten aus Abs. V Satz 1, 2 Zi. a) bis e) freigestellt.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Kündigung seitens des Pferdeeinstellers oder des Vereins innerhalb der dreimonatigen Probezeit (§ 16)
(2) 1Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
3Die Kündigung seitens des ordentlichen Mitglieds kann innerhalb der dreimonatigen Probezeit mit einer Frist von drei Wochen erfolgen.
4Eine erbrachte Aufnahmegebühr wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
(3) 1Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) das betroffene ordentliche Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag, einer fälligen Jahresumlage oder sonstiger Zahlungen trotz Mahnung mittels eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses, die gesetzte Zahlungsfrist verstreichen lässt ohne der Zahlungspflicht nachzukommen.
2b) das betroffene außerordentliche Vereinsmitglied trotz einmaliger Mahnung mittels eingeschriebenem Brief unter angemessener Fristsetzung mit der Zahlung des Jahresbeitrages, inder durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe weiterhin in Verzug bleibt.
3c) ein Mitglied kann ferner, durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, sofern eine schriftliche Abmahnung keine Änderung dieses Verhaltens herbeigeführt hat.
4d) Ein weiterer Ausschlussgrund ist gegeben, wenn das Mitglied seinen in der Satzung festgelegten Pflichten trotz einmaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vereinsvorstand nicht nachkommt.(§ 10 Abs. III)
(4) 1Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zu äußern.
2Eine schriftlich abgegebene Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
3Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
(5) 1Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder zu.
2Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
3Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
4Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Versammlung
der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen; hinsichtlich dieser Entscheidung gilt § 13.
5Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. 6Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
§ 12 Vertreter der außerordentlichen Mitglieder
(1) 1Die Vertreter der außerordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder.
2Nehmen die Kandidaten die Wahl an, sind sie, wie die ordentlichen Mitglieder zur Zahlung einer möglichen Umlage (§ 10 Abs. II, Satz 2) verpflichtet.
3Scheidet ein gewählter Vertreter der außerordentlichen Mitglieder vorzeitig aus dem Amt (Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verein, Niederlegung des Amtes o. ä.)rückt, soweit vorhanden, der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl der letzten Wahl nach, wenn dieser die Wahl annimmt.
4Nimmt kein weiterer Kandidat an oder ist kein weiterer Kandidat vorhanden erfolgt keine Nachwahl.
5Die Zahl der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder verringert sich in diesem Fall bis zur nächsten Wahl der Vertreter deraußerordentlichen Mitglieder dementsprechend. 6Die Amtszeit der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder richtet sich nach der Amtszeit des Vorstandes aus.
(2) 1Auf der Versammlung der außerordentlichen Mitglieder werden von den minderjährigen und volljährigen außerordentlichen Mitglieder bis zu vier volljährige Vertreter der außerordentlichenMitglieder gewählt. 2Die Versammlung der außerordentlichen Mitglieder findet vier Wochen vor der ordentlichen Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen
Mitglieder statt. 3Die außerordentlichen Mitglieder werden zur Versammlung durch zweiwöchigen Aushang an geeigneter Stelle geladen.
(3) 1Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand.
2Zunächst ist zu ermitteln, wer aus den Reihen der außerordentlichen Mitglieder anwesend ist. (Anwesenheitsliste)
3Die Kandidaten werden durch Vorschläge aus den Reihen der auf der Versammlung anwesenden außerordentlichen Mitglieder ermittelt.
4Die vorgeschlagenen Kandidaten haben zu erklären, ob sie die Kandidatur annehmen.
(4) 1Die Wahl erfolgt geheim und schriftlich.
2Es sind vier verschiedene Namen zu nennen.
3Der Stimmzettel verliert seine Gültigkeit nicht, wenn weniger als vier verschiedene Namen gewählt werden.
4Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch zwei neutrale Helfer. (Kein Vorstand, kein Kandidat).
5Die vier Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen sind gewählt.
6Falls erforderlich, wird bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchgeführt. 7Die Kandidaten haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 8Die genauen Stimmenzahlen sind im Hinblick auf das Nachrückverfahren (§ 12, Abs. I, Satz 3) festzuhalten.
§ 13 Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder
(1) 1Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder, zu der sämtliche stimmberechtigten Mitglieder (ordentliche Mitglieder und die Vertreter deraußerordentlichen Mitglieder) einzuladen sind, findet mindestens einmal im 1. Quartal des Kalenderjahres als ordentliche Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der
außerordentlichen Mitglieder statt. 2Bei Bedarf hat der Vorstand weitere Versammlungen der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder als außerordentlicheVersammlung, nach Maßgabe dieser Satzung einzuberufen. 3Vor Einberufung der Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder sind die
Stimmberechtigten zu informieren, dass Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand eingereicht werden können. 4Im Aushang ist ein Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Anträge gestellt werden können.
(2) 1Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand schriftlich einzuberufen, wobei die Einladung lediglich von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 2In der Einladungsind Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. 3Zwischen Auslauf der Einladung (Poststempel oder persönliche Übergabe) und dem Tag der Mitgliederversammlung  müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag des Auslaufs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind.
(3) 1Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(4) 1In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und die gewählten Vertreter der außerordentlichen Mitglieder eine Stimme.
(5) 1Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand gem. § 14 der Satzung. 2Die Mitgliederversammlung beschließt mit erforderlicher 2/3 Mehrheit über folgende Angelegenheiten:
a) Satzungsänderung;
b) Auflösung des Vereins und Bestimmung der Liquidatoren;
3Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit:
a) Entlassung von Vorstandsmitgliedern aus dem Amt, Amtszeit des Vorstandes;
b) Festsetzung der Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren, der Pferdepensionen und des Bausteines
c) etwaige Vereinsumlagen;
d) Entlastung des Vereinsvorstandes und Wahl von Rechnungsprüfern
e) Ausschluss von Vereinsmitgliedern nach Maßgabe dieser Satzung;
f) Beschlussfassung gem. § 15 dieser Satzung, wenn kein einstimmiger Beschluss des Vorstandes zustandegekommen ist;
g) Sämtliche andere Vereinsangelegenheiten, soweit ein ordentliches Mitglied durch entsprechenden Antrag die Angelegenheiten vor die Mitgliederversammlung bringt.
h) Über Beschlüsse die wesentlich strukturelle und finanzielle Veränderungen für den Verein bedeuten entscheidet die Mitgliederversammlung, über laufende Geschäfte der Vorstand.
(6) 1Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen. 2Der Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. 3Ungültige Stimmenund Enthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. 4Für die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse ist die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten maßgeblich. 5Bei Stimmengleichheit ist nochmals zu wählen.
(7) 1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand des Vereins im Rahmen eines Protokolls festzuhalten. Dieses Protokoll wird vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 14 Wahl des Vorstandes
(1) 1In der Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder wählen die Stimmberechtigten (§ 13 Abs. I, Satz 1) aus ihren Reihen den Vereinsvorstand. 2Der Vereinsvorstand hat aus mindestens drei, höchstens jedoch aus sieben Mitgliedern zu bestehen. 3Mittels dieser Wahl sind auch die Ämter der einzelnen Vorstandsmitglieder zu bestimmen. 4Diesesind Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und Jugendwart. 5Besteht der Vorstand nur aus drei Mitgliedern, so hat der stellvertretende Vorsitzende auch dasAmt des Schriftführers und der Schatzmeister auch das Amt des Jugendwartes zu bekleiden.
(2) 1Zunächst bestimmen die Stimmberechtigten in offener Abstimmung durch Handzeichen einen Wahlausschuss. 2Dieser besteht aus drei Personen, ihm obliegt die Wahlleitung und die Auszählung der Stimmen.
(3) 1Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und nacheinander. 2Das heißt, erst nach Abschluss eines Wahlganges (Annahme der Wahl) kann über das nächste Vorstandsamt abgestimmt werden. 3Zuerst ist der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann der Schatzmeister, danach ggf. der Schriftführer und der Jugendwart, sowie weitere Vorstandsmitglieder zu wählen. 4Zunächst ist zu ermitteln, wie viel Stimmberechtigte anwesend sind (Anwesenheitsliste). 5Die Kandidaten werden durch Vorschläge der anwesenden Stimmberechtigten ermittelt. 6Die Kandidaten haben zu erklären, ob sie die Kandidatur annehmen.
(4) 1Die Abstimmung erfolgt entweder per Handzeichen, oder in geheimer Wahl. 2Der Kandidat der die einfache Mehrheit erreicht und die Wahl annimmt ist gewählt. 3Ungültige Stimmen undEnthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. 4Bei Bedarf ist eine Stichwahl durchzuführen.
(5) 1Es besteht die Möglichkeit, einen bestehenden Vorstand als Gesamtblock mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(6) 1Sind alle Vorstandsmitglieder gewählt, so ist von der Wahlleitung das Ende der Wahl festzustellen und die Zusammensetzung des neuen Vorstandes offiziell bekanntzugeben.
§ 15 Vorstand
(1) 1Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, es sei denn die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder beschließt etwas anderes. 2DieAmtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. 3Der gesamte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl oder Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt; Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt, bleibt es
bis zur Neuwahl Mitglied des Vorstandes. 4Der Vorstand hat spätestens für den Tag mit dem seine Amtszeit endet eine Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
(2) 1Der Vorstand des Vereins erledigt alle Vereinsangelegenheiten in Vorstandssitzungen in denen mit einfacher Mehrheit entschieden wird. 2Das Vorstandsmitglied, das eine Vorstandssitzung vorbereitet, hat alle Vorstandsmitglieder unter Verzicht auf Form und Fristvorschriften zur Vorstandssitzung zu laden. 3Geschieht das nicht, können in der Vorstandssitzung keine Beschlüsse
gefasst werden. 4Einstimmigkeit ist bei Beschlüssen nur notwendig, wenn es sich um An- oder Verkauf von Grundbesitz, um die Belastung oder die Aufnahme von Darlehen und Krediten auf den Namen des Vereins als Schuldner handelt. 5Bei fehlender Einstimmigkeit kann ein für den Verein verbindlicher Beschluss nur durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter deraußerordentlichen Mitglieder gefasst werden, wobei dem Beschluss mindestens 2/3 der in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder erschienen Mitglieder zustimmen müssen. 6Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand des Vereins im Rahmen eines Protokolls festzuhalten. 7Dieses Protokoll wird vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
(3) 1Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 3.000,– sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erteilt ist. 2Soweit rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Schriftstücke oder Verträge auszufertigen oder Erklärungen zu Protokoll abzugeben sind, sind die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich, wovon mindestens eine Unterschrift von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter stammen muss, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes durch die Satzung bestimmt ist. 3Bei An- und Verkauf von Grundbesitz sind die Unterschriften sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich. 4Routinemäßige Bankgeschäfte (z. B. Bezahlung von Futter-, Schmiedrechnungen) können vom Schatzmeister alleine unterzeichnet werden.
(4) 1Beim Ausscheiden eines Mitglied des Vorstandes wird im Rahmen einer Nachwahl durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder dieses Amt für die in Absatz 1 festgesetzte Amtszeit neu besetzt.
(5) 1Der Vorstand ernennt bei Bedarf einen Jugend- und einen Sportwart, sowie weitere Beauftragte.
§ 16 Pferdeeinstellung
(1) 1Der Pferdeeinstellvertrag ist von der Seite des Vereins von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter mindestens einem der Vorsitzenden zu unterschreiben. 2Mit der Unterzeichnung des Pferdeeinstellvertrages ist gleichzeitig Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft im Verein zu stellen. 3Vor Einstellung des Pferdes ist ein Baustein auf das Konto des Vereins einzuzahlen. 4Die Höhe
des Bausteines wird von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder festgelegt.
(2) 1Bei Neueinstellern wird eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. 2Während dieser Zeit kann der Pferdeeinstellvertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 3Bei der Kündigung während der Probezeit ist der Baustein nach Ablauf der Kündigungsfrist sofort zurückzuzahlen. 4Die Mitgliedschaft im Verein
bleibt bei Kündigung während der Probezeit unberührt, sie kann jedoch gleichzeitig mit dem Pferdeeinstellvertrag gekündigt werden. (§ 11 Abs. 1, Zi. d); § 11 Abs. II Satz 3)
(3) 1Mit der Kündigung des Pferdeeinstellvertrages gilt der Baustein ebenfalls als gekündigt. 2Der Baustein ist dann spätestens mit Ablauf des 30.06. bzw. 31.12. auszubezahlen, je nachdem welcher Termin zuerst folgt, frühestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten. 3Für die Kündigung des Bausteins gilt die Frist des Pferdeeinstellvertrages.
(4) Im übrigen wird auf die Regelung des Pferdeeinstellvertrages verwiesen.
§ 17 Geschäftsjahr, Sonstiges
1Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2Im übrigen wird für alle Rechtsverhältnisse des Vereins nach außen und innen auf das geltende Recht verwiesen.
3Der Vorstand legt in jeder ordentlichen Versammlung der ordentlichen Mitglieder und der Vertreter der außerordentlichen Mitglieder einen Rechenschaftsbericht ab.
Gauting, 27.03.2009

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